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   BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21   

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BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21 (https://dejure.org/2022,3365)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - 4 StR 389/21 (https://dejure.org/2022,3365)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 (https://dejure.org/2022,3365)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils zu Recht wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, weil er die Ehre der Geschädigten durch grob sexualbezogene Äußerungen verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 150).
  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Dabei hat es übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209 mwN).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 617/16

    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Beihilfe (Förderung mehrerer rechtlich

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Soweit der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Herabsetzung der Einzelstrafe nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Antrag nicht auf die Aufhebung des Strafausspruchs (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) gerichtet ist und die Revision insoweit auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 247; vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15).
  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 514/11

    Konkurrenzen beim uneigentlichen Organisationsdelikt

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, juris Rn. 5 mwN), auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 28.10.2021 - 4 StR 163/21

    Konkurrenzen (räuberischer Diebstahl; Urkundenfälschung; schwerer gefährlicher

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Soweit der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Herabsetzung der Einzelstrafe nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Antrag nicht auf die Aufhebung des Strafausspruchs (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) gerichtet ist und die Revision insoweit auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 247; vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15).
  • BGH, 23.07.2015 - 1 StR 279/15

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Soweit der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Herabsetzung der Einzelstrafe nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Antrag nicht auf die Aufhebung des Strafausspruchs (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) gerichtet ist und die Revision insoweit auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 247; vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15).
  • BGH, 23.08.2016 - 2 StR 124/16

    Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21
    Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es das Fehlen des Strafantrags nicht verkannt hätte, denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 StR 124/16 mwN).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 443/23

    Begehung der räuberischen Erpressung unter Einsatz eines Messers als Tatmittel;

    c) Infolge der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durchgeführten Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der versuchten Nötigung braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 28.12.2023 - 5 StR 400/23

    Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten

    c) Infolge der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts durchgeführten Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktrat, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22

    Konkurrenzen (Tateinheit: gefährliche Körperverletzung, versuchte Nötigung,

    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 24.05.2022 - 5 StR 464/21

    Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (unechte Wahlfeststellung;

    Denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es beim tateinheitlich verwirklichten Delikt der widerrechtlichen Verbreitung von Bildnissen das Fehlen des Strafantrags nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG (positiv) festgestellt hätte, denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 29.11.2023 - 6 StR 520/23

    Erfordernis eines Strafantrags der Verletzten wegen Beleidigung

    Der Senat kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag.
  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 319/23

    Berichtigung des Tenors hinsichtlich Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung

    Für die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Bedrohungsvorwürfe sieht der Senat deshalb keinen Anlass (vgl. zum Verhältnis von Bedrohung und versuchter Nötigung auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 10/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit: natürliche

    An einer Entscheidung durch Beschluss war der Senat nicht gehindert, weil der Generalbundesanwalt zwar die Herabsetzung der Strafe im Fall III.2.j) (6) der Urteilsgründe auf einen Monat, insgesamt aber die Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 ? 4 StR 389/21 mwN).
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